Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Privatkunden (B2C)
Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2C für Dienstleistungen der KBM Elektro + Haustechnik (AGB).
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Privatkunden abgeschlossen werden (B2C). Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, verpflichten, uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals gesondert widersprechen.
2. Verträge
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden
2.2 Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, technische Daten und Bezugnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind für uns unverbindlich und keine Garantie, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich oder Garantie bezeichnet sind.
3. Lieferung
3.1 Gefahrübergang: Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort ist der Versandort. Mit dem Verlassen unseres Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über.
3.2 Vorab- und Teillieferung sind uns im für den Kunden zumutbaren Umfang gestattet. Wir sind berechtigt, schon diese in Rechnung zu stellen. Bei Abrufaufträgen sind wir auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird dies ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruftermine und -mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen unserer Liefermöglichkeiten berücksichtigt werden.
3.3 Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Kunden an eine angegebene Lieferanschrift, so geschieht dies mit Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur auf dessen Gefahr an die mit dem Fahrzeug nächsterreichbare Stelle. Dies gilt auch für die Lieferung durch uns. Das Abladen gehört in jedem Falle nicht zu unserem Lieferumfang. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind wir berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle abzuladen. Wir haften dabei nur für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Ware getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als unsere Ware kenntlich zu machen.
3.4 Liefertermine und -fristen sind, die vollständige Klärung des Auftrags, vorausgesetzt, einer individuellen Abrede vorbehalten. Feste Liefertermine (Fixtermine) gelten nur dann als vereinbart, wenn diese Termine von uns gesondert und ausdrücklich bestätigt werden. Sind wir durch höhere Gewalt und sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände, wie z.B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung u.ä., die von uns trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, an der termingerechten Erfüllung unserer Verpflichtungen gehindert, so werden wir den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Es tritt dann – auch innerhalb eines Verzuges – eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten die hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, ausgeschlossen.
3.5 Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
3.6 Schäden und Fehlmengen sind vom Kunden sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
4. Preise
4.1 Es gelten die am Liefertag gültigen Preise zuzüglich Umsatzsteuer. Übersteigt der am Liefertag geltende Preis den am Tag der Bestellung gültigen Preis jedoch um mehr als 5 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.2 Bei Bestellungen – einschließlich Ersatzteilbestellungen – unter 50 Euro netto (außer Nachlieferungen) wird (zusätzlich) ein Mindermengenzuschlag von 15 Euro netto berechnet.
5. Zahlung
5.1 Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bzw. nach gesonderter Vereinbarung. Soweit Skonto nach entsprechender Vereinbarung gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle fälligen Rechnungen einschließlich Nebenkosten beglichen sind. Für den Skontoabzug ist der reine Warenwert des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer maßgebend. Zuvor sind Gutschriften einschließlich Mehrwertsteuer abzuziehen. Voraus- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, dass bis dahin alle fälligen Rechnungen einschließlich der Nebenkosten beglichen sind. Die Annahme von Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an Vertreter dürfen nur gegen Vorlage schriftlicher Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung mit Nebenkosten verrechnet.
5.2 Zurückbehaltungsrecht: Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Kunden weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
5.3 Verzug: Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
5.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5.5 Zahlungsschwierigkeiten: Bei Zahlungsverzug des Kunden sowie Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Kunden werden alle unsere Forderungen, auch die gestundeten, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, unbeschadet weitergehende Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Sicherheiten zu fordern. Außerdem sind wir berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, mit denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen sowie unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Grundsatz: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldierung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei Schecks tritt eine Erfüllung erst mit Zahlungseingang ein. Die Ware ist in dem erforderlichen Umfang gegen Beschädigung und Untergang vom Kunden zu versichern. Der Kunde tritt uns im Schadensfalle die Ansprüche hinsichtlich der von uns gelieferten Ware gegen den Versicherer ab.
6.2 Veräußerung und andere Verfügungen: Der Kunde darf die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Er darf kein Abtretungsverbot mit Dritten vereinbaren und er hat unseren Eigentumsvorbehalt mit entsprechendem Hinweis weiterzugeben, sodass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den folgenden Ziffern auf uns übergeht. Zu sonstigen Verfügungen über die gelieferte Ware, z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszession, u.ä. ist er nicht berechtigt.
6.3 Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung: Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Kunden erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen irgendeiner Art entstehen. Für den Fall der Be- oder Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen dem Kunden nicht gehörenden Waren steht uns an der neuen Sache ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt uns der Kunde an der neuen Sache einen Miteigentumsanteil im Umfang des Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren ein. Die durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandene neue Sache wird von dem Kunden für uns unentgeltlich verwahrt.
6.4 Forderungsabtretung: Die Forderungen des Kunden aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Die abgetretene Forderung dient uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die gelieferte Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts der gelieferten Vorbehaltsware.
6.5 Einziehung von Forderungen: Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Nr. 5.5 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.
6.6 Benachrichtigung von Zwangsmaßnahmen: Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware bzw. die im Voraus abgetretene Forderung oder sonstige Beeinträchtigungen unserer Rechte muss der Kunde uns unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen unverzüglich benachrichtigen.
6.7 Wahrnehmung unserer Rechte: Bei Verzug haben wir das Recht, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. Der Kunde muss die Inbesitznahme unserer wo auch immer gelagerten Ware ermöglichen. Es gelten die Vorschriften über die Rücknahme mangelfreier Ware (Nr. 7). Weiterhin haben wir das Recht, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderung einzuziehen sowie Sicherheiten zu fordern und gestellte Sicherheiten zu verwerten.
6.8 Freigabe von Sicherheiten: Sobald die Summe des realisierbaren Wertes der uns vom Käufer gegebenen Sicherheiten unsere Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung um mehr als 50% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten bis zu einer Deckungsgrenze von 110 % der gesicherten Forderung verpflichtet.
7. Gewährleistung / Haftung
7.1 Haftung für Angaben in Unterlagen: Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
7.2 Beschaffenheit: Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnte besitzt, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
7.3 Nacherfüllungswahl: Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
7.4 Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
7.5 Haftungsrahmen: Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Rücknahme
Mangelfreie Ware wird nur nach unserer Zustimmung zurückgenommen. Die Rücksendung erfolgt für uns frachtfrei und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gutschrift bemisst sich, soweit kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, nach der Rechnungshöhe abzüglich der uns entstandenen Kosten in Höhe von mindestens 10 % des Nettorechnungsbetrages. Auf entsprechenden Nachweis höherer Kosten werden diese in Abzug gebracht. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten. Sonderbestellungen/ Sonderteile können nicht zurückgegeben werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Sollte eine der vorigen Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.
9.2 Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.